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IV. Rechtsfolgen vereinfachter Kapitalherabsetzung

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zu hoch angenommene Verluste. Stellt sich bei Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre heraus, dass Verluste in der der Kapitalherabsetzung zugrunde liegenden Höhe nicht eingetreten oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen (§ 185 AktG). Der Normzweck besteht darin, den nicht verlustgedeckten Teil der Kapitalherabsetzung der Verwendungsbindung zu unterwerfen, der gebundene Kapitalrücklagen unterliegen (dazu § 23 Rn 6). Dadurch werden die Gläubiger im Ergebnis davor bewahrt, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Auszahlung von Stammkapital führt (wie hier Zöllner in Baumbach/Hueck § 58 c Rn 1, Bachner in Doralt/Nowotny/Kalss §§ 185 Rn 1, ders, RWZ 2000, 139, Nagele in Jabornegg/ Strasser § 185 Rn 2). Aus dem Normzweck folgt, dass Jahresabschlüsse, bei deren Aufstellung § 185 AktG unberücksichtigt bleibt, nichtig sind (Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 58 c Rn 8 mwN, vgl auch Bachner in Doralt/Nowotny/ Kalss §§ 185 Rn 6, Nagele in Jabornegg/Strasser § 185 Rn 2). Auch bei der Feststellung des Jahresabschlusses ist § 185 AktG zu beachten (Nagele aaO Rn 5). Die vorstehenden Regeln sind auch auf kleine und mittlere Gesellschaften zu beziehen. Obwohl für sie keine gebundenen Rücklagen vorgesehen sind, ist doch das Prinzip von Abs 2 zu beachten. „Sinngemäß“ angewendet ist § 185 AktG daher so zu verstehen, dass auch bei diesen Gesellschaften eine Rücklage zu bilden ist, die nicht zum Zweck der Gewinnausschüttung aufgelöst werden darf (so auch Bachner, RWZ 2000, 139 f). Der in Rn 19 vertretenen Rechtsauffassung widerspricht dieses Gesetzesverständnis nicht.

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