1. Haftungsverhältnisse. a) Bei Überbewertung von Sacheinlagen haften die Gründer für die Differenz und zwar gleichgültig, ob nur einzelne Sachen (Rechte) oder ganze Unternehmen überbewertet wurden. Das ergibt sich jetzt aus der ausdrücklichen Bestimmung des § 10 a, war aber auch schon vor ihrem Inkrafttreten anzunehmen (näher dazu Erstaufl Rn 18 mN).