Was in das Firmenbuch einzutragen ist, ergibt sich aus dem Eintragungsbeschluss (§ 20 Abs 1 FBG), der auf dem Eintragungsantrag (§ 16 FBG) aufbaut. Sofern der Antrag nicht alles enthält, was gemäß § 11 und § 3 (zu § 5 FBG vgl Rn 1) in das Firmenbuch eingetragen werden muss, ist mit Verbesserungsauftrag (Rn 13) vorzugehen. Nach § 3 FBG wird über § 11 hinaus anstatt des nicht mehr einzutragenden Unternehmensgegenstandes eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe eingetragen (näher § 1 Rn 5, § 4 Rn 6, vgl auch Graff, RdW 1991, 4). Dasselbe gilt für Zweigniederlassungen. Sie sind mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma einzutragen, wenn diese von der Firma der Hauptniederlassung abweicht (zu Zweigniederlassungen §§ 107, 112-114 Rn 10, Anh § 114 Rn 7). Schließlich ergibt § 3 Z 7 FBG, dass auch der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch zu vermerken ist. Der Gesellschaftsvertrag selbst wird entgegen dem Wortlaut von § 11 nicht eingetragen (SZ 31/153, Wünsch Rn 33, Reich-Rohrwig I Rn 1/689).