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III. Sanktionen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die Rechtsfolge einer Verletzung von Abs 1 besteht zunächst darin, dass sofortige Abberufung, und zwar ohne Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung möglich ist. Damit wird, wenn auch wenig zweckmäßig, zum Ausdruck gebracht, dass der betroffene Geschäftsführer nicht nur abberufen, sondern - unter Fortfall aller Ansprüche - auch fristlos gekündigt werden kann (vgl OGH GesRZ 1979, 81, Wünsch, GesRZ 1982, 274). Wegen § 39 Abs 5 ist allerdings auch im vorliegenden Zusammenhang anzunehmen, dass der Betroffene mitstimmen darf (zur Anwendbarkeit von § 39 Abs 4 im Kontext der Entschädigung OGH GesRZ 1979, 81). Deswegen ist uU eine Klage nach § 16 Abs 2 erforderlich. Des Weiteren steht der Gesellschaft, Verschulden vorausgesetzt, ein Anspruch auf Schadenersatz zu, dessen Umfang sich nach den §§ 1331, 1332 ABGB richtet (Gellis/Feil Rn 5, etwas einschränkend Wünsch, GesRZ 1982, 276). § 349 UGB ist anders als die Vorgängerbestimmung (Art 8 Nr 2 EVHGB) nicht anwendbar, da er sowohl auf Kläger- als auch Beklagtenseite Unternehmereigenschaft voraussetzt und ein Geschäftsführer grundsätzlich kein Unternehmer ist (dazu § 15 Rn 16). Da das Wettbewerbsverbot letztlich als Konkretisierung der Treuepflicht (Rn 2) auf vertraglicher Grundlage beruht, gilt die Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB (vgl auch U. Torggler/Kucsko in Straube § 113 Rn 2). Zur Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe vgl Wünsch, aaO, mit unzutreffender Analogie zu § 348 HGB aF. Weitere Konsequenzen bestehen entsprechend § 113 UGB in einem Eintrittsrecht der Gesellschaft oder (bei für fremde Rechnung geschlossenen Geschäften) darin, dass die Herausgabe der von dem pflichtwidrigen Geschäftsführer bezogenen Vergütung bzw Anspruchsabtretung verlangt werden kann. Auch ein Anspruch auf Gewinnherausgabe (im Fall unzulässiger Beteiligung) kommt in Betracht (näher U. Torggler/Kucsko in Straube § 113 Rn 4, Kastner/Doralt/Nowotny 380, 96, Wünsch Rn 53, jeweils mN). Verschulden ist uE, wie bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht erforderlich (anders U. Torggler/ Kucsko, aaO, Rn 5, Jabornegg/Jabornegg § 113 Rn 3, Wünsch, GesRZ 1982, 276). Wegen der Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB bleibt diese Frage aber praktisch wohl folgenlos. Im Fall verbotener Beteiligungsnahme ist das Eintrittsrecht ohne Zustimmung der Beteiligungsgesellschaft grundsätzlich nicht ausübbar (Wünsch Rn 53, generell gegen Eintritt Gellis/Feil Rn 5). Bei Kapitalgesellschaften ist eine Ausnahme dann erwägenswert, wenn die Anteile nicht vinkuliert sind. Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, bestehen auch Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung (vgl OGH SZ 68/178, GesRZ 1978, 129, U. Torggler/Kucsko in Straube § 113 Rn 10, Reich-Rohrwig I Rn 2/296, Wünsch, GesRZ 1982, 278). Anerkannt ist, dass ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zusteht (U. Torggler/Kucsko, aaO, § 113 Rn 9, Kastner/Doralt/Nowotny 96, Wünsch, aaO, Reich-Rohrwig, FS Frotz, 392 f). Die Zuständigkeit für die Entscheidung der Frage, welcher oder welche Ansprüche geltend gemacht werden sollen, richtet sich nach § 35 Abs 1 Z 6. Dass Abs 4 auf Kenntnis des Aufsichtsrates bzw der übrigen Geschäftsführer abstellt, liefert kein zureichendes Gegenargument. Das folgt zum Teil schon aus § 30 e Abs 1. Außerdem ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die Zuständigkeitsregel des § 35 Abs 1 Z 6 im vorliegenden Zusammenhang zu durchbrechen. Zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess vgl § 30 l Rn 6 f, § 35 Rn 39; speziell zu § 24 Abs 3 SZ 27/71. Verletzungen eines Wettbewerbsverbots der Gesellschaft durch die Geschäftsführer können dieser zuzurechnen sein (OGH GesRZ 1983, 153; vgl § 61 Rn 25).

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