1. a) Positivrechtlich verfestigte Ansprüche der Gesellschaft gegen die Gesellschafter richten sich vornehmlich auf die Leistung der Einlage, im Fall der Überbewertung auf den Ausgleich der Differenz (vgl § 6 a Rn 18, § 10 Rn 30, § 10 a Rn 4, § 52 Rn 31). Hinzukommt der Anspruch auf Erstattung unzulässiger Leistungen der Gesellschaft (§ 83 Rn 3 ff). In beiden Fällen haften Mitgesellschafter für eventuelle Ausfälle (§§ 70, 83 Abs 2, 3). Dem stehen ausdrücklich geregelte Pflichten der Gesellschaft (Ansprüche der Gesellschafter) gegenüber. Dabei handelt es sich um den Anspruch auf Beteiligung am Gewinn (§ 35 Rn 12 ff, § 82 Rn 10 f) und am Liquidationserlös (§ 91 Rn 15 f), um das Recht der Teilnahme an der Willensbildung der Gesellschafter (§ 34 Rn 10 , 19), das Stimmrecht (§ 39 Rn 9 ff) sowie um das Recht auf Information (§ 22 Rn 27 ff, § 40 Rn 8, § 93 Rn 11). Hinzukommt der Anspruch auf fehlerfreie Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, dessen Nichtbeachtung das Recht auf Anfechtung des Beschlusses auslöst (dazu § 41 Rn 45). Weitere Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern können sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben, zB der Anspruch auf die Leistung von Nachschüssen (§ 72 Rn 6 ff) oder - umgekehrt - der Anspruch aus einem Sonderrecht (dazu § 6 Rn 25 ff). Zur Problematik kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen vgl Anh § 74 Rn 1 ff.