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III. Entscheidung des Gerichts

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Zuständigkeit und Verfahren. Zuständig ist das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft (vgl OGH ecolex 1997, 436, Reich-Rohrwig 410, Gellis/Feil Rn 8). Gegen die Einsetzung eines Schiedsgerichts dürften keine Bedenken bestehen. Das Gericht hat im Verfahren in Außerstreitsachen zu prozedieren (§ 102; vgl OGH ecolex 1997, 436, SZ 56/19, OGH NZ 1969, 57 ua). Am Verfahren beteiligt sind nur die Gesellschaft und die antragstellenden Gesellschafter, nicht aber die anderen Gesellschafter und die Geschäftsführer (SZ 56/19 gegen OGH HS 364/25, OLG Wien NZ 1993, 285, Gellis/Feil Rn 8, vgl auch OGH HS 6606/11, Reich-Rohrwig, JBl 1987, 426, aA noch Reich-Rohrwig 784). Das ist zutreffend damit begründet worden, dass § 45 zwar der Minderheit eine Befugnis einräumt, damit aber das Interesse der Gesellschaft schützt. Auch daraus, dass die Geschäftsführer und der Aufsichtsrat vor der Bestellung von Revisoren zu hören sind (Abs 4), ergibt sich nichts anderes. Denn auch diese Regel ist nicht auf die persönlichen Interessen der Anhörungsberechtigten, sondern auf die der Gesellschaft zu beziehen (SZ 56/19). Rechtsmittelbefugt sind nur die Verfahrensbeteiligten (SZ 56/19, OGH HS 6606/11). Abs 4 ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Nichteinhaltung mittels Rekurs geltend gemacht werden kann (OLG Wien NZ 1999, 349, NZ 1993, 285).

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