1. Geschäftsführer. Sie sind nach Abs 1 S 2 einberufungsbefugt. Diese Zuständigkeit kann ihnen, wie aus dem Wort auch zu erschließen ist, durch den Gesellschaftsvertrag nicht genommen werden (Skerlj 51, SZ 14/28, AC 3044, AS 1295; vgl auch AC 2624 für Genossenschaft). Der Grund dieser Regelung besteht darin, dass eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ohne Befassung der Gesellschafter häufig gar nicht möglich ist. Einberufungsbefugt ist grundsätzlich jeder einzelne Geschäftsführer und zwar auch dann, wenn im Übrigen Gesamtgeschäftsführung und/oder Gesamtvertretung vorgesehen ist (Nowotny, FS Semler 237, Ulmer/Hüffer § 49 Rn 5, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rn 2 je mN; vgl auch Gellis/Feil Rn 4, Reich-Rohrwig 332). Denn ein Vertretungsakt liegt nicht vor (ebenso Gellis/Feil Rn 4). Die gegenteilige Rechtslage bei der AG, wonach die Einberufung eines Vorstandsbeschlusses bedarf (vgl OGH wbl 2001, 133, auch schon Vorinstanz OLG Wien wbl 1999, 423 mit Anm Schuhmacher), ist auf die GmbH nicht übertragbar, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist (vgl auch Zöllner in Baumbach/Hueck § 49 Rn 3). Denn die Generalversammlung ist grundsätzlich in Geschäftsführungsangelegenheiten zuständig. Sie soll gerade auch dann befasst werden können, wenn unter den Geschäftsführern streitig ist, ob die Generalversammlung eingeschaltet werden soll (Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 49 Rn 2). Der Gesellschaftsvertrag kann die Regel zwar modifizieren, aber doch nur mit der Einschränkung, dass die Versammlung bei Gefahr im Verzug von jedem Geschäftsführer einberufen werden kann (Reich-Rohrwig 333). Letzteres ist aus der Notwendigkeit abzuleiten, die Funktionsfähigkeit des gesellschaftsinternen Willensbildungsprozesses zu gewährleisten. Nach der Auflösung geht das Einberufungsrecht auf die Liquidatoren über (§ 92 Abs 1). Der Masseverwalter ist nicht einberufungsbefugt (Gellis/Feil Rn 6, Fantur, FS Krejci 592).