1. Mindesterfordernis. Abs 6 verlangt, dass wenigstens Geschäftsanteile im Ausmaß des zehnten Teils des Stammkapitals vertreten sind. Nach Auffassung des OGH kommt es auf Stimmrechte in diesem Zusammenhang nicht an (EvBl 1992/103, ebenso Reich-Rohrwig 339). Der Gesellschaftsvertrag kann das Mindestquorum eliminieren, reduzieren oder erhöhen. Letzteres ist wegen der Möglichkeit der Frustrierung des Einberufungsrechts nach § 37 Abs 2 nicht unproblematisch, aber offenbar so gewollt (vgl EB I 70, wie hier Kornfeld/Scheu 70, Gellis/Feil Rn 13, Reich-Rohrwig 339). Möglich ist daher auch eine Regelung, wonach Gesellschafter in bestimmter Zahl anwesend sein müssen (Kostner/Umfahrer Rn 451). Auch die Kombination von Kapital- mit Kopfquoten ist zulässig (Gellis/Feil aaO, Reich-Rohrwig aaO). Zur Begründbarkeit eines Sonderrechts auf Beschlussfassung nur bei Anwesenheit bestimmter Gesellschafter vgl § 6 Rn 25, nunmehr zustimmend Gellis/ Feil aaO.