1. Anmeldung. a) Die Geschäftsführer jeder Gesellschaft haben die Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden (§ 225 Abs 1 AktG). Nach dem Willen des Gesetzgebers brauchen sich nicht alle Geschäftsführer an der Anmeldung zu beteiligen. Es genügt die Beteiligung so vieler, wie für die wirksame Vertretung der Gesellschaft erforderlich sind (EB V 95). Das ist im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch nach § 225 f AktG (Rn 28) schwer verständlich. Gleiches gilt bezüglich der Diskrepanz zur Anmeldung einer Spaltung (vgl Anh § 101 Rn 33). Die Anmeldung seitens der übertragenden Gesellschaft hat nicht den Sinn, eine Tätigkeit des zuständigen Firmenbuchgerichts vorzubereiten. Vielmehr geht es nur darum, diese Gesellschaft dagegen abzusichern, dass sie ohne Mitwirkung ihrer Organe untergeht (vgl Kalss § 225 AktG Rn 2). Zur Form der Anmeldungen § 9 Rn 5. Der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft sind die in § 225 Abs 1 AktG genannten Unterlagen beizufügen. Soweit der Verschmelzungsvertrag gemäß § 220 Abs 4 AktG in das Protokoll der Verschmelzungsbeschlüsse aufgenommen worden ist, braucht er nicht noch einmal vorgelegt werden. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Erklärungen nach § 99 (vgl Kalss § 96 GmbHG Rn 16). Im Kontext von § 225 Abs 1 Z 3 AktG ist gegebenenfalls eine Urkunde nach § 21 Abs 1 Z 1 BWG vorzulegen (vgl Reich-Rohrwig 740 f, zu anderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernissen Kalss § 225 AktG Rn 6). An die Stelle der Verschmelzungsberichte nach § 220 a AktG tritt gegebenenfalls die Vorlage der Erklärungen nach § 100 Abs 1 (AB EG-GesRÄG 4; vgl § 100 Rn 4). Bei Fehlen der Prüfungsberichte nach § 220 b (oben Rn 15, § 100 Rn 6) ist nachzuweisen, dass kein Gesellschafter von seinem Recht nach § 100 Abs 2 Gebrauch gemacht hat. Wie dies zu geschehen hat, lässt das Gesetz offen. Doch kann sich der Firmenbuchrichter am Beschlussprotokoll orientieren (vgl § 100 Rn 5). Stets unentbehrlich ist die Vorlage der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft (zu ihr Rn 13). Anstatt des von § 225 Abs 1 Z 7 AktG verlangten Nachweises der Veröffentlichung gemäß § 221 a Abs 1 AktG ist nachzuweisen, dass § 97 Abs 1 betreffend die Übersendung der Unterlagen beachtet worden ist.