1. Einzelgeschäftsführung (Abs 2). a) Abs 2 stellt klar, dass jeder Geschäftsführer mit Einzelgeschäftsführungsbefugnis ausgestattet werden kann. Das bedeutet, dass sämtliche Geschäftsführer alles tun dürfen, was sich im Rahmen der Geschäftsführungsbefugnis des Organs gemäß § 20 hält (dazu § 20 Rn 3 ff). Zulässig wäre es etwa auch, einen Geschäftsführer mit Alleingeschäftsführungsbefugnis auszustatten, die anderen aber auf gemeinschaftliches Handeln zu verweisen.