vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Voraussetzungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

4
1. Überbewertung. a) Abs 1 setzt voraus, dass der Wert einer Sacheinlage/ Sachübernahme nicht den Betrag erreicht, mit dem sie gesellschaftsvertraglich auf die übernommene Stammeinlage angerechnet wurde. Zugrundegelegt wird ein objektiver Maßstab; ein Bewertungsermessen steht der Gesellschaft nicht zu (Reich-Rohrwig I Rn 1/728, Ulmer/Ulmer § 9 Rn 13, Roth/Altmeppen § 9 Rn 3, je mwN). Lässt sich ein objektiver Wert nicht zuverlässig ermitteln, so ist bei Vorhandensein verschiedener Indikatoren der jeweils niedrigere anzusetzen (§ 6 a Rn 7, anders Roth/Altmeppen § 9 Rn 3: mittlerer Wert). Es gilt dasselbe wie im Kontext des § 171 UGB (dazu Koppensteiner in Straube § 171 Rn 7 mwN). Bei Einbringung einer Forderung gegen die Gesellschaft (zu dieser Möglichkeit § 6 Rn 16) kommt es demnach auf ihre Vollwertigkeit, verneinendenfalls auf die Differenz zwischen Restwert und Anrechnungsbetrag auf die Stammeinlage an (vgl § 63 Rn 15 , 19). Bei Einbringung eines Unternehmens ist Abs 1 nicht etwa schon deshalb gegenstandslos, weil die Buchwerte fortgeführt wurden (dazu § 6 a Rn 13). Vgl zur Betriebs-/Unternehmenseinbringung im Übrigen § 6 Rn 24, § 6 a Rn 3.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!