1. Bei Lebzeiten des Gesellschafters kann der Anteil nur dann geteilt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Teilübertragung eines Geschäftsanteils gestattet (zum Begriff der Teilung Ulmer/Winter/Löbbe § 17 Rn 3). Darauf hat der OGH sogar in einem Fall insistiert, in dem eine formnichtige Änderung des Gesellschaftsvertrages während des Gründungsstadiums eingetragen wurde (SZ 30/78). Schweigt der Gesellschaftsvertrag, kann nicht geteilt werden (SZ 5/209, OLG Wien NZ 1970, 68). Bei allseitigem Einverständnis der Gesellschafter in Gestalt formwirksamer Teilabtretungserklärungen hat es der OGH allerdings abgelehnt, Abs 1 von Amts wegen zu beachten (SZ 49/23). Das ist wegen des Zwecks der Form in den §§ 4 Abs 3 (§ 4 Rn 22) und 49 Abs 1 (§ 49 Rn 2) bedenklich. Eine Vorratsteilung ist schon aufgrund von § 75 Abs 2 ausgeschlossen. Vielmehr wird der Anteil erst dann geteilt, wenn eine wirksame Teilübertragung stattfindet. Im Gründungsstadium ist Abs 1 aus denselben Gründen nicht anwendbar wie § 76 Abs 2 (vgl dort Rn 8, auch § 2 Rn 16). Das angestrebte Ziel kann vor Eintragung der Gesellschaft nur im Wege einer Änderung des Gesellschaftsvertrags erreicht werden (OGH HS 5568/1). Anders steht es dagegen hinsichtlich einer Verpflichtung zur Teilabtretung nach Entstehen der Gesellschaft (dazu OGH SZ 70/268, AC 2773, vgl auch SZ 42/6). In Verschmelzungsfällen ist der Anteil, den die übertragende an der übernehmenden Gesellschaft hält, zur Abfindung von Gesellschaftern der übertragenden GmbH zu verwenden (§ 96 Rn 6). Bei einer Mehrheit Abfindungsberechtigter ist dies nicht ohne Teilung des Anteils möglich. Die Bedeutung von § 79 in diesem Zusammenhang ist ungeklärt. Vermutlich ist es am besten, § 224 Abs 3 AktG bei „sinngemäßer“ Anwendung auf die GmbH (§ 96 Abs 2) als lex specialis aufzufassen.