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II. Nebenleistungen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Begriff. a) Eine Nebenleistungsverpflichtung iS von Abs 1 liegt nur vor, wenn Schuldner der jeweilige Inhaber des Anteils ist (Rn 2). Gemeint sind im Übrigen Pflichten, die neben dem Stammeinlageversprechen zu erfüllen sind, also auch nichts mit der Aufbringung des Stammkapitals zu tun haben. Sie sind nicht beliebig begründbar. Vorausgesetzt werden vielmehr wiederkehrende Leistungen, dh solche, die jedes Mal, wenn ein bestimmter Anlass eintritt, zu erfüllen sind (so SZ 26/44, vgl Wünsch Rn 6). Offensichtlich geht das Gesetz davon aus, dass es im Zusammenhang von Zielschuldverhältnissen kein zureichendes Interesse der Gesellschaft gibt, die Verpflichtung des Gründungsgesellschafters mit sozusagen dinglicher Wirkung auszustatten. Zutreffend ist daher entschieden worden, dass die Verpflichtung, der Gesellschaft neben der Stammeinlage auch Bestandrechte zur Verfügung zu stellen, nicht unter § 8 fällt (SZ 25/38). Nicht zu folgen ist demgegenüber der Annahme, dasselbe gelte auch für Dauerleistungspflichten (so aber SZ 26/44, Saurer in Doralt/ Nowotny/Kalss § 50 Rn 16, zweifelnd Jabornegg/Geist in Jabornegg/Strasser § 50 Rn 7). Das Interesse der Gesellschaft, solche Pflichten - zulasten zukünftiger Anteilserwerber - mit dem Anteil zu verknüpfen, ist gewiss nicht weniger ausgeprägt, als dies für Wiederkehrschuldverhältnisse zutrifft (ebenso Wünsch Rn 6, Gellis/Feil Rn 3 mit Fehlzitat der Voraufl). Auch aus der Sicht potentieller Anteilserwerber (vgl Rn 1) unterscheiden sich die Fälle kaum. Hinzu kommen nicht unerhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Wiederkehr- und Dauerleistungsverpflichtungen (vgl etwa Saurer in Doralt/Nowotny/Kalss § 50 Rn 16). Im Übrigen braucht nicht gewiss zu sein, dass sich die Voraussetzungen der Leistungspflicht mit Sicherheit realisieren werden; die bloße Möglichkeit genügt (Wünsch Rn 6). Ferner muss die Nebenleistungsverpflichtung einen Vermögenswert (für die Gesellschaft; vgl Gellis/Feil Rn 3) haben und darf nicht in Geld bestehen. Letzteres Erfordernis ist aus der Notwendigkeit zu erklären, die Fälle des § 8 von den Nachschüssen gemäß § 72 abzugrenzen (vgl aber auch EB I 60: kein Quasi-Stammkapital). Diese unterliegen nämlich anderen Voraussetzungen, namentlich der Kopplung an die Stammeinlagen und dem Gleichbehandlungsgebot (§ 72 Abs 2, 3; näher Wünsch Rn 4). Eine Bestimmung, wonach pro Geschäftsanteil regelmäßig der Preis für ein Inserat in dem von der Gesellschaft publizierten Medium zu zahlen ist, fällt, weil Barleistungsverpflichtung, nicht unter § 8 (OLG Innsbruck NZ 1987, 322, kritisch dazu Reich-Rohrwig I Rn 1/406). Auch ein Nachschuss liegt nicht vor (vgl § 72 Rn 6 , 10).

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