1. Aus Abs 1 und 2 ist abzuleiten, dass die GmbH die Eigenschaft einer juristischen Person hat. Das ist heute unbestritten (vgl zB OLG Wien JBl 1979, 52, Gellis/Feil Rn 1, Reich-Rohrwig 543 f, Ulmer/Raiser § 13 Rn 2) und bedeutet, dass die Gesellschaft Endzurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten ist, und zwar sowohl nach innen als auch nach außen.