1. Verhältnis zum früheren Recht. Vor dem EU-GesRÄG enthielt das Gesetz keine § 99 entsprechende Regel. Das hängt mit dem Einstimmigkeitserfordernis des früheren Rechts zusammen. Seine Aufgabe hat sich auf den Inhalt von Abs 2 ausgewirkt (vgl EB V 109). Bei Derogation des Einstimmigkeitsprinzips durch den Gesellschaftsvertrag waren im Übrigen auch schon nach früherem Recht aus allgemeinen Grundsätzen ableitbare Zustimmungserfordernisse zu beachten (dazu Erstaufl § 96 Rn 13).