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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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Von einer unbedeutenden Änderung durch die GmbH-Novelle 1980 abgesehen ist die Bestimmung bis zur Einführung des UGB unverändert geblieben. Mit dem UGB wurde Abs 3 aufgehoben. Inhaltlich hat sich dadurch nichts geändert, weil nunmehr § 2 UGB anordnet, dass die GmbH Unternehmer kraft Rechtsform ist. Abs 3, der die Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform anordnete, wurde dadurch überflüssig (vgl EBRV bei Dehn 292). § 61 entspricht § 13 dGmbHG und ist von dort bewusst übernommen worden (EB I 75). Es handelt sich um eine der für das Konzept des Gesetzes zentralen Vorschriften. Abs 1 drückt aus, dass der GmbH „die Eigenschaft eines von der Person der Teilnehmer unabhängigen Zweckvermögens ebenso zukommt“ wie der AG und der Genossenschaft. Das ergibt sich - so die Materialien - als notwendige Folge des „Verschwindens jedweden persönlich mit seinem ganzen Vermögen haftenden Gesellschafters“ (EB I 53). Anders formuliert: Weil nach Abs 2 nur die Gesellschaft für ihre Verbindlichkeiten haftet, erschien es geboten, sie durch Abs 1 zum Endzurechnungsobjekt von Rechten und Pflichten zu machen. Von der durch Abs 1 und 2 geschaffenen Ausgangslage her erklären sich die Vorschriften über die Aufbringung und die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Denn es ist evident, dass die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu Maßnahmen zwingt, die das Vorhandensein eines solchen Vermögens in bestmöglicher Weise garantieren. Aus dieser Perspektive erklären sich auch die Abweichungen von dem mit Abs 2 zusammenhängendem Grundsatz, dass die Gesellschafter in vermögensmäßiger Hinsicht im Grundsatz nicht mehr als die Leistung ihrer Stammeinlage schulden (§§ 70, 83 Abs 2). Denn diese Ausnahmen bezwecken gerade, die Aufbringung eines stammkapitalentsprechenden Vermögens zu sichern bzw für die Rückgewähr von Leistungen zu sorgen, die Gesellschafter rechtswidrig aus dem Gesellschaftsvermögen empfangen haben.

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