1. Entwicklung. Die Bestimmung hatte ursprünglich vier Absätze. Von einer terminologischen Änderung durch das FBG abgesehen, sind die ersten beiden Absätze seit Inkrafttreten des Gesetzes unverändert geblieben. Abs 3 und 4 bezogen sich auf konzessionspflichtige Gesellschaften. Mit der Aufhebung von § 3 Abs 2 und 3 durch die GmbH-Novelle 1980 (vgl § 3 Rn 1) haben auch diese Bestimmungen ihren Sinn verloren (vgl AB 1980 , 1).