1. Entstehungsgeschichte. Die §§ 45 bis 48, für die es im deutschen Recht kein Gegenstück gibt, waren in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten. Die Kommission (HHB 12) begründete diese Bestimmungen mit den folgenden Erwägungen: Die Gesellschafter der GmbH würden „in ihrer ganzen Persönlichkeit beinahe wie offene Gesellschafter erfasst“. Sie dürften deshalb nicht dazu verurteilt sein, ohnmächtig und wehrlos zuzusehen, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Missbräuche gefährdet werde. Es seien deswegen auch einer bloßen Minderheit Rechte einzuräumen, die sie in gewissen Fällen als „außerordentliches Organ“ im Interesse der Gesellschaft in die Lage versetze, Rechte geltend zu machen, wenn die Organe versagten. Undeutlich bleibt, wie die Prämisse der Kommission anstatt zu einem Individual- zu einem Minderheitenrecht führen konnte. Noch unstimmiger ist die Begründung speziell zu § 45. Dort wird die GmbH mit der KG einerseits, der AG andererseits in Beziehung gesetzt. Die erste Variante müsse zur Einräumung eines Individualrechts, die zweite zu einem Minderheitenrecht führen. Wenn auch zuzugeben sei, dass die GmbH nicht dazu bestimmt und geeignet sei, als Rechtskleid einer AG-ähnlichen Struktur zu dienen, könne diese Möglichkeit doch nicht ausgeschlossen werden. „Daher“ sei die Befugnis nach § 45 als Minderheitenrecht auszugestalten. Das Unbefriedigende dieses „Daher“ liegt auf der Hand. Zu beachten ist dabei, dass die Kommission das Einsichtsrecht nach § 22 Abs 2, also eine funktional ganz ähnliche Regel, mit den Befugnissen eines Kommanditisten begründet hat (HHB 8). Geist (ÖJZ 1995, 660 ff) hält diesen Überlegungen entgegen, die Gesetzesredaktoren hätten bei § 45 (Parallele zur Aktiengesellschaft) auch an die Interessen solcher Personen gedacht, die die Befugnis aus § 22 Abs 2 nicht sachgerecht wahrnehmen könnten. § 45 sei aus dieser Sicht als Grundlage einer Jahresabschlussprüfung konzipiert. Diese Deutung ist indes unvereinbar damit, dass nach Abs 2 S 1 Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag glaubhaft gemacht werden müssen. Ebenso wenig überzeugt, dass der Verzicht auf ein Individualrecht damit begründet wird, ansonsten sei eine unzumutbare Belastung der Gesellschaft zu befürchten. Auch im Kontext von § 45 werden GmbH-Gesellschafter mit Kommanditisten in Beziehung gesetzt; dementsprechend ist die GmbH als personalistische Gesellschaft konzipiert (AllgEinl Rn 4). Träfe die Auffassung von Geist zu, wäre im Übrigen zu erwarten, dass § 45 allgemein zwischen den Rechten personalistischer und kapitalistischer Gesellschafter differenziert. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Für ein Individualrecht auf Sonderprüfung de lege ferenda Kastner, JBl 1973, 177 f, Keinert, GesRZ 1976, 23. Angesichts der schon de lege lata möglichen Anerkennung eines Informationsanspruches aus wichtigem Grund (§ 22 Rn 38) erscheint dieser Vorschlag unbegründet.