1. Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte. Die Bestimmung, die seit ihrem Inkrafttreten in (fast) unveränderter Weise gilt, ist von den Redaktoren aus aktienrechtlichen Grundsätzen abgeleitet worden (EB I 78, näher Deimbacher, GesRZ 1992, 178, Eckert, GeS 2004, 228 f, uE ungerechtfertigte Kritik bei Thöni, wbl 1993, 137 f). Wenn schon Beschlüsse einer staatlicher Aufsicht unterliegenden Gesellschaft anfechtbar seien, könne „umso weniger gezweifelt werden, dass bei einer jeder Aufsicht entzogenen Gesellschaft ein solches Anfechtungsrecht bestehen muss“. Das aktienrechtliche Vorbild hat sich bis in Einzelheiten des Gesetzeswortlauts hin ausgewirkt (vgl Plöchl, JBl 1957, 306 f, auch Ostheim, GesRZ 1974, 74). Allerdings hat der Gesetzgeber des § 41 durch Abs 1 Z 1 den Anschein erweckt, er wolle die aktienrechtliche Nichtigkeitsfeststellungsklage und damit die Unterscheidung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit überhaupt beseitigen (näher dazu Plöchl, aaO 307 f). Doch sind seine Intentionen, wie schon entstehungszeitliche Literatur zeigt, auch anders deutbar (vgl Plöchl, aaO, mN). Demnach kann die Nichtigkeit eines Beschlusses nach § 41 geltend gemacht werden und zwar mit Rechtskraft für und gegen alle Gesellschafter (§ 42 Abs 6). Außerdem ist aber auch die Feststellungsklage nach § 228 ZPO möglich, freilich beschränkt auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung und mit Rechtskraftwirkung nur inter partes. Die weitere Entwicklung des Rechts fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse bestärkt diese Auffassung. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt, dass neu geschaffene Gesetze immer wieder die einschlägigen Vorschriften anderer Gesellschaftsformen übernommen haben (näher Reischauer, JBl 1976, 10). Das indiziert, dass die Regelungsprobleme im Wesentlichen dieselben sind. Auf dieser Linie liegt es auch, dass der OGH die aktienrechtlichen Grundsätze im Genossenschaftsrecht für entsprechend anwendbar erklärt hat (OGH RdW 1989, 365, RdW 1999, 471). Für das dGmbHG, das keine § 41 entsprechende Vorschrift kennt, wird ganz überwiegend einschlägiges Aktienrecht samt seiner Unterscheidung zwischen nichtigen und anfechtbaren Beschlüssen entsprechend herangezogen (Ulmer/Raiser Anh § 47 Rn 21, Koppensteiner in Rowedder/Schmidt-Leithoff § 47 Rn 86, je mN). Entwicklungsgeschichtlich bedeutsam ist zum Zweiten, dass § 43, dessen Sinn darin bestand, den Regeln über die Uneintragbarkeit mangelhafter Gesellschaftsverträge auch im Kontext der Satzungsänderung zur Durchsetzung zu verhelfen (EB I 71), 1938 aufgehoben wurde. Sowohl die allgemeine Entwicklung des Rechts der fehlerhaften Gesellschafterbeschlüsse als auch der Wegfall von § 43 deuten darauf hin, dass § 41 der Annahme nicht entgegensteht, Gesellschafterbeschlüsse könnten unabhängig davon nichtig sein, ob den Anforderungen dieser Bestimmung Rechnung getragen ist (näher Rn 7). Für Klärung der Frage de lege ferenda Jelinek, WiPolBl 1974, Beilage 1, 30 ff.