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I. Grundlagen

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

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1. Die Entwicklung der Vorschrift ist relativ unübersichtlich (vgl bis 1993 Erstaufl Rn 1). Durch das zwischenzeitlich ebenfalls novellierte RLG hat sich ihre inhaltliche Bedeutung stark verändert (Übersicht bei Wagner 12 ff; zur Bedeutung der 4. und 7. Richtlinie [AllgEinl Rn 12, 13] namentlich Grünwald in Koppensteiner, 6 ff, s auch Schwarzinger, RWZ 1996, 2 ff, Seicht, GesRZ 1994, 265 ff). Seit dem Konzernabschlussgesetz 1999 (BGBl I 1999/49, zuletzt geändert durch ReLÄG 2004 BGBl I 2004/161) haben auch internationale Rechnungslegungsstandards Eingang in die Rechtsordnung gefunden, und zwar (nunmehr) in Gestalt der VO (EG)Nr 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und des § 245 a UGB für Konzernbilanzen (dazu Rn 15a, vgl zu Stand und Entwicklung der internationalen Rechnungslegungsstandards und ihrer Bedeutung für das nationale Recht, insbesondere auch zu möglichen Entwicklungen betreffend den Einzelabschluss vor allem den von Haller herausgegebenen Sammelband mwN in den einzelnen Abhandlungen, von grundsätzlicher Bedeutung Hommelhoff, RabelsZ 62 [1998], 381 ff). Das IRÄG 1994 hat Abs 2 (Möglichkeit der Verlängerung der Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss nach § 222 Abs 1 UGB) abgeschafft. Ausschlaggebend dafür war die gleichzeitig angeordnete Verkürzung der Frist für die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch auf 9 Monate (EB IV 15). Die geltende Fassung von Abs 1 - der Inhalt der Pflicht war vorher mit der Führung der „erforderlichen Bücher“ umschrieben - ist mit dem IRÄG 1997 eingeführt worden. Zur Umstellung des Rechnungswesens wegen Einführung des Euro s Rn 4.

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