1. Normzweck. § 8 (vgl § 3 Abs 2 dGmbHG, monographisch dazu Rohrer und Janke), der unverändert seit 1906 gilt, verdankt seine Entstehung wie die aktienrechtliche Parallelvorschrift (§ 50 AktG) den früher anscheinend nicht seltenen „auf Rübenlieferungspflicht ihrer Teilnehmer gegründeten Zuckerfabriksgesellschaften“ (EB I 60). Doch ist der Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt. Ihr Zweck (dazu auch Kornfeld/Scheu 15) unterscheidet sich grundlegend von dem der §§ 6 ff; um Gläubigerinteressen kann es offensichtlich nicht gehen. Auch Belange der Gründer können nicht gemeint sein. Denn sonst wäre schon unverständlich, warum Nebenleistungsverpflichtungen nur im Gesellschaftsvertrag begründet werden können, erst recht, warum § 8 nur im Falle „wiederkehrender“ Leistungen anwendbar ist und außerdem die Vinkulierung der betroffenen Geschäftsanteile anordnet. Ausschlaggebend sind vielmehr die Interessen zukünftiger Anteilsinhaber (Abs 1) einerseits, die der Gesellschaft andererseits (Abs 2). Durch Abs 1 iVm den Publizitätsvorschriften des FBG wird potentiellen Erwerbern eines Anteils die Möglichkeit verschafft, im Einzelnen festzustellen, welche Nebenleistungspflichten damit verknüpft sind (vgl auch § 50 Abs 1 S 2 AktG, wo zusätzlich zur Aufnahme in der Satzung die Angabe von Verpflichtung und Leistungsumfang in Aktien und Zwischenscheinen angeordnet ist). Die Notwendigkeit von Abs 2 wird in den Materialien (EB I 60, HHB 5) damit begründet, die Erfüllung der nicht in Geld bestehenden Leistungen hänge von den persönlichen Verhältnissen der Teilnehmer ab. Berücksichtigt wird also, dass die Gesellschaft selbstverständlich daran interessiert sein muss, ob von dem Rechtsnachfolger eines Gesellschafters zu erwarten ist, dass er Nebenleistungsverpflichtungen vertragsgemäß erfüllt. Die obligatorische Vinkulierung des Anteils hat den Sinn, dieses Interesse durchzusetzen (fast wörtliche Übernahme der vorstehenden Passage bei Reich-Rohrwig I Rn 1/396 ff).