1. Entwicklung. Abgesehen von Abs 1 ist die Bestimmung - sie entspricht § 5 dGmbHG - seit ihrem Inkrafttreten nicht novelliert worden. Demgegenüber reflektiert die ab 1.1.1999 geltende Fassung von Abs 1 Währungs- und Geldwertveränderungen (für Einzelheiten der Entwicklung Wünsch § 6 „Geschichte“, Kastner/ Doralt/Nowotny 352). Die Mindesthöhe von Stammkapital (500.000 S) und Stammeinlage (1.000 S) ist mit der Novelle 1980 eingeführt worden. Vorher lauteten die entsprechenden Zahlen 100.000 bzw 500 S. Die Änderung beruht auf der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse (EB III 5, näher dazu Doralt, ÖStZ 1981, 75). Das 1. Euro-JuBeG hat an die Stelle der bisher maßgeblichen Zahlen 35 000 bzw 70 Euro gesetzt (zu Einzelheiten der Umstellung unten Rn 5 a sowie die dort zit Lit).