§ 3 enthielt bis zur GmbH-Novelle 1980 drei Absätze. Die Novelle hat die Abs 2 und 3 (Konzessionszwang für Gesellschaften mit bestimmten Unternehmensgegenständen) aufgehoben. In der Sache hat sich dadurch allerdings kaum etwas geändert (§ 1 Rn 11). Dass Abs 1 zwei Eintragungserfordernisse unter Ausklammerung der übrigen (Zusammenstellung in § 9 Rn 19) gesondert hervorhebt, ist darauf zurückzuführen, dass es sich um Essentialia jeder Gesellschaft handelt. Die §§ 4 bis 10 der geltenden Gesetzesfassung lassen sich dementsprechend als Konkretisierung von Abs 1 auffassen. Unzutreffend ist es, die Vorschrift mit § 2 dergestalt in Verbindung zu bringen, dass sie die Voraussetzungen der Errichtung der Gesellschaft fixiert (so Wünsch Rn 1). Denn errichtet ist die Gesellschaft schon mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, nicht erst mit der Bestellung der Geschäftsführer (§ 1 Rn 2). Abs 2 wurde durch das EU-GesRÄG eingeführt. Die Bestimmung erklärt sich aus der Einführung der Einpersonengründung (zur europarechtlichen Grundlage dieser Maßnahme in der Einpersonengesellschaftsrichtlinie AllgEinl Rn 13). Klarer als die deutsche Parallelregelung (§ 2 dGmbHG) bringt sie zum Ausdruck, dass ein Vertrag wegen fehlender Beteiligung einer weiteren Person nicht vorliegen kann (s EB V 106 f).