1. Entwicklung. Der Text der beiden Absätze von § 7 ist seit 1906 nicht verändert worden. Bis zur GmbH-Novelle 1980 enthielt die Bestimmung einen dritten Absatz, wonach Gründungskosten gemäß Abs 2 nicht aktiviert werden durften, sondern als Aufwand zu verbuchen waren. Die Streichung der Vorschrift hat daran nichts geändert. Das ergab sich bis zum RLG aus § 23 in Verbindung mit § 133 Z 4 AktG und folgt jetzt aus § 197 Abs 1 UGB. Diese Bestimmung verbietet es Unternehmern ganz generell, Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens und für die Beschaffung des Eigenkapitals zu aktivieren (vgl näher Nowotny/Tichy in Straube II § 197 Rn 1 ff).