Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes werden stets ohne Nennung des Gerichtes mit der Fundstelle zitiert (zB EvBl 1995/13), neuere Entscheidungen zusätzlich mit Angabe des Aktenzeichens (zB 5 Ob 237/12g = EF Z 2013/97 [Gitschthaler]); Urteilsglossen lediglich mit dem Verfassernamen (zB JBl 1984, 233, Holzer). Bei mehrfachen Fundstellen derselben Entscheidung wurde die repräsentativste (dh die am leichtesten erreichbare und zugleich die mit der ausführlichsten Entscheidungswiedergabe) gewählt. Unveröffentlichte OGH-Entscheidungen sind bloß mit der Aktenzahl bezeichnet (zB 4 Ob 128/95).