A. Grundlagen
I. „Wettbewerb“ als Begriff
Wettbewerbsbegriff
Wettbewerb als reales Phänomen zu definieren ist kaum möglich, zumal die ihm immanente Ausübungsfreiheit der Marktteilnehmer eine Vorabfestlegung von Marktprozessen, die sich hieraus ergeben, nicht zulässt (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG38, Einl Rn 1.6 mwN; zu den Versuchen einer Begriffsbestimmung durch die Rechtswissenschaft vgl statt vieler Sosnitza in MünchKomm UWG3, Grundl Rn 12 f).