„Es ist eine Eigentümlichkeit des modernen Ratenhandels, dass er nahezu ausnahmslos unter Ausstellung vorgedruckter Ratenbriefe sich vollzieht, welche von dem Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Geschäftes zur Unterfertigung vorgelegt werden und sohin das Vertragsinstrument bilden ... Es hat sich ... gezeigt – und die Berichte der verschiedenen Bezirksgerichte legen dies in sehr anschaulicher Weise dar –, dass die schriftliche Vertragsform zumeist aus dem Grunde in Anwendung gebracht wird, um eine ganze Reihe von dem Käufer äußerst abträglichen Vertragsklauseln formell als Inhalt des Vertrages erscheinen zu lassen, ohne dass der Käufer tatsächlich solchen Beschränkungen seiner Rechte zugestimmt hatte und ohne dass er in der Lage wäre, später auf die Nichtübereinstimmung der mündlichen Abrede mit dem schriftlichen Vertragsinstrument sich zu berufen.“ Das sind Sätze aus den ErläutBem zu dem Gesetzesentwurf für das
Ratengesetz vom 27.4.1896 RGBl Nr 70 – einem der frühen gesetzgeberischen Einzelakte auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber war bestrebt, dem Käufer, der Waren auf Abzahlung kauft, im Fall des Zahlungsverzugs vor allzu harten Sanktionen der Händler – niedergelegt in entsprechenden Vertragsklauseln – zu bewahren. Daher bestimmte er zB, dass Terminsverlust nur bei qualifiziertem Ratenverzug geltend gemacht werden könne (gänzliche Nichtzahlung zweier unmittelbar aufeinander folgender Raten).