Die Merkwürdigkeit setzt sich fort, wenn - noch immer im Rahmen eines nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes - die Sphäre der Gemeinnützigkeit iwS derart verlassen wird, dass Bereiche erschlossen werden, die keinerlei Zusammenhang in der Art einer Nützlichkeit gegenüber den gemeinnützigen Bestrebungen erkennen lassen. Hier, nämlich angesichts derartiger grundsätzlich sogar der Gemeinnützigkeit abträglicher Nebenbetriebe greift das generelle (§ 45a BAO) sowie das individuelle (§ 44 Abs 2 BAO) Ausnahmeregime des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts ebenso wie beim Unterhalten von regelrechten Gewinnbetrieben (§ 45 Abs 3 BAO).

