1. Allgemein
Wie schon ausgeführt (A.II.), war es ein wichtiges Ziel des Reformgesetzgebers, die erbrechtlichen Bestimmungen sprachlich zu modernisieren und auf diese Weise auch dem juristischen Laien verständlich zu machen. Tatsächlich findet sich nun im Besonderen Teil der ErläutRV zu sehr vielen Bestimmungen der Stehsatz: „Die Änderungen sind [rein] sprachlicher Natur.“