Artikel Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdiktionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Kuratelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.