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Artikel XI (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

Anhängige Verfahren (Anm.: zu § 41, BGBl. Nr. 314/1981)

§ 2. (1) Nicht anzuwenden sind auf Verfahren,

die vor dem 1. März 1993 anhängig geworden sind, der § 5 Abs. 2 der Allerhöchsten Bestimmungen über die Einrichtung der Gerichtsbehörden in der Fassung des Art. I Z 2 und die Art. II bis VII (Anm.: Art. VI: Änderung des Mediengesetzes) auch nach dem 28. Februar 1993;

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