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Artikel 69 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Artikel 69. Änderungen der in den Anhängen I bis IV wiedergegebenen Formblätter werden nach dem in Art 70 Abs 2 genannten Verfahren beschlossen.

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Art 69 EuFamVO entspricht im Wesentlichen Art 44 Abs 2 EheGVVO und gilt gemäß Art 72 Satz 2 EuFamVO bereits seit 1. August 2004.

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