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Artikel 67 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Artikel 67. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:

die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Art 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel,die Sprachen, die gemäß Art 57 Abs 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind,

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