vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 64 EuFamVO (Höllwerth)

Höllwerth16. LfgDezember 2013

Kapitel VI
ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

 

Artikel 64. (1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Art 72 eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte