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Artikel 34 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Kapitel VI
Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer

 

Art 34. Wird eine Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt, so haftet jeder von ihnen für die Ausführung der gesamten Beförderung; der zweite und jeder folgende Frachtführer wird durch die Annahme des Gutes und des Frachtbriefes nach Maßgabe der Bedingungen des Frachtbriefes Vertragspartei.

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