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Artikel 33 (Zehetbauer)

Zehetbauer1. AuflMai 2019

Art 33. Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten, durch die die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes begründet wird, jedoch nur, wenn die Bestimmung vorsieht, dass das Schiedsgericht dieses Übereinkommen anzuwenden hat.

Literatur: Jesser-Huß, Aktuelle transportrechtliche Probleme in Österreich, TranspR 2009, 109; Loewe, Die Bestimmungen der CMR über Reklamationen und Klagen, TranspR 1988, 309; Loewe, Internationale Straßenbe

Seite 886

förderung und Schiedsgerichtsbarkeit, Art 33 CMR, in Gedächtnisschrift Helm (2001) 181; Platte, Jüngere Rechtsprechung zum Transportrecht I, ecolex 2008, 123; sonst wie Präambel und Art 17–19.

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