(1) Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, können die für sie zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m) Ziffer iii) wählen und der zuständigen Behörde des von ihnen gewählten Herkunftsmitgliedstaats ihre Entscheidung bis zum 31. Dezember 2005 mitteilen.