1. Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
wenn er die Straße nach der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
