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Art XXXII EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter6. AuflNovember 2025

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Rechtsanwälte und deren Stellvertreter sind sinngemäß auch auf die Finanzprokuratur anzuwenden.

[Stammfassung]

Seite 611

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