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Art XXIX EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter6. AuflNovember 2025

(1) Als Inland im Sinne der Zivilprozessordnung gilt das Gebiet der Republik Österreich. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in bezug auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung als Ausländer anzusehen.

[Abs 1 aktualisierte Stammfassung]

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