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Art XII EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter6. AuflNovember 2025

Unberührt bleiben nachfolgende, die schiedsgerichtliche Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten betreffende Vorschriften:

bis 5. [gegenstandslos infolge Wegfalls des Anwendungsbereiches] Die gesetzlichen Vorschriften, durch welche Körperschaften, Anstalten und Vereine das Recht erhalten haben, zur Entscheidung gewisser Streitigkeiten Schiedsgerichte zu bestellen.

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