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Art IV EGZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Unberührt bleiben:

Die Vorschriften über die Vertretung des Staates, der von demselben verwalteten oder dotierten Fonde, Kirchen, Pfründen und anderer Vermögenschaften durch die Finanzprokuratur. Inwiefern die landesfürstlichen Steuerämter zum Behufe der Hereinbringung von Steuern, Gebühren oder anderen öffentlichen Abgaben zu gerichtlichem Einschreiten

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ermächtigt sind, wird durch besondere Vorschriften bestimmt.

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