Art 95. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b für ihn nicht verbindlich ist.
Die in Art 95 CISG vorgesehene Vorbehaltsmöglichkeit ermöglicht es einem Vertragsstaat, die Anwendung des Art 1 Abs 1 lit b) CISG („Vorschaltlösung“)1 auszuschließen und das UN-Kaufrecht so nur dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn beide Kaufvertragsparteien Niederlassung bzw Aufenthalt in Vertragsstaaten des CISG haben.2