Art 2 Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden
auf die Haftung von Fahrzeugherstellern, -verkäufern und -reparaturunternehmern;auf die Haftung des Eigentümers des Verkehrswegs oder jeder anderen Person, die für die Instandhaltung des Weges oder die Sicherheit der Benutzer zu sorgen hat;