Haftung
§ 44 Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.

