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Abschnitt II

56. LfgFebruar 2005

Verhalten der Fahrgäste

 

§ 6 Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.

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