Verhalten der Fahrgäste
§ 6 Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
Verhalten der Fahrgäste
§ 6 Die Fahrgäste haben die Anlagen sowie die Linienfahrzeuge schonend zu benützen und ein die Sicherheit beziehungsweise die Ordnung des Betriebes beeinträchtigendes Verhalten zu unterlassen.
