Zuwendungen einer eigennützigen Privatstiftung an Begünstigte sind bei diesen grundsätzlich einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig. Dabei wird grundsätzlich nicht danach unterschieden, ob Zuwendungen einmal oder wiederkehrend erfolgen oder ob Zuwendungen während des Bestands der Privatstiftung oder anlässlich der Auflösung der Privatstiftung an einen Letztbegünstigten erfolgen (zu den ertragsteuerlichen Folgen bei Auflösung oder Widerruf einer Privatstiftung siehe Rz II/584 ff).

