§ 9c. Wer an Personen, die hinsichtlich der betreffenden Waren Verbraucher sind,
Einkaufsausweise, Berechtigungsscheine und dergleichen, die zu einem wiederholten Bezug von Waren berechtigen, ausgibt oderWaren gegen Vorlage derartiger Ausweise verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.