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§ 9a EKHG (Neumayr)

Neumayr6. AuflAugust 2023

§ 9a Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

Fassung BGBl 1977/676

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