vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 VGG (Frössel)

FrösselOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

2. Abschnitt
Gewährleistung beim Warenkauf

 

§ 9 (1) Dieser Abschnitt ist auf Verträge über den Kauf von Waren (§ 1 Abs. 1 Z 1) anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte